Die Leistungen der Pflegeversicherung und wie man sie im Einzelnen nutzen kann, standen im Mittelpunkt eines Info-Abends der Sozialstation Sankt Michael Werneck. Deren Leiter Ulrich Buchholz ermutigte die Besucherinnen und Besucher, bei ihrer Pflegekasse die entsprechenden Anträge auch zu stellen.
Das Interesse an der Aufklärung war riesig. Etwa 80 Personen, meist Angehörige von Pflegebedürftigen, wollten bei der Veranstaltung in den Räumen der Tagespflege genauer wissen, was ihnen zusteht und wie sie sich Unterstützung sichern könnten.
Vor 30 Jahren hatte der Gesetzgeber die Pflegeversicherung eingeführt, erinnerte Buchholz. Anfangs gab es 800.000 Betroffene mit einem Pflegegrad, heute sind es sechs Millionen. 70 Prozent davon werden von Angehörigen ohne weitere Unterstützung gepflegt. „Ohne diese bricht das ganze System zusammen“, verdeutlichte der Leiter der Sozialstation. Seine Einrichtung, die der Caritas angegliedert ist, bietet zur Entlastung von Angehörigen einen ambulanten Pflegedienst, eine Tagespflege für Senioren und eine Alltagsbegleitung an.
Pflegeversicherung ist keine Vollkaskoversicherung
Dem Gesetzgeber sei daran gelegen, die Angehörigen zu entlasten, weshalb er finanzielle Mittel zu Verfügung stellt, unterstrich Buchholz. Aber: Die Pflegeversicherung ist keine Vollkasko-, sondern eine Teilkaskoversicherung. Nicht alles kann finanziert werden.
Für einen Pflegegrad muss ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Diese schickt zur Begutachtung den Medizinischen Dienst ins Haus. Grundsätzlich gelten seit 2017 fünf Pflegegrade statt der früheren Pflegestufen. Sie beschreiben die Einschränkungen der Selbstständigkeit des Betroffenen.
Mit 65 Fragen lotet der Medizinische Dienst daher Bereiche des Alltagslebens aus: von der Mobilität des Pflegebedürftigen bis zu seinem Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen. Gegliedert sind die Fragen in sechs Module, für jedes gibt es bestimmte Punkte. Wichtig, so Buchholz, sind die Begriffe zur Schwere der Beeinträchtigung, von „gering“ über „erheblich“ bis „schwerst“.
Widerspruch oder besser neuer Antrag?
Wenn ein Antrag abgelehnt wird, sollten die Angehörigen überlegen, ob ein Widerspruch Sinn macht, empfahl er. Häufig sei es besser, zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Antrag zu stellen. Das riet er auch für eine Höherstufung des Pflegegrads.
Viele finanzielle Unterstützungen stellte Buchholz den Zuhörern vor. Einen Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat gibt es ab Pflegegrad 1. Von Pflegegrad 2 bis 5 stehen dem Pflegebedürftigen verschiedene Gelder zu. Er kann zunächst wählen, ob er das Pflegegeld in Anspruch nimmt, um es an seine Pflegeperson auszuzahlen. Oder ob er eine Sachleistung wählt, also einen Dienstleister wie eine Sozialstation, die ihre Leistung mit der Pflegekasse abrechnet. Oder ob er eine Kombination aus beidem nimmt.
Hinzu kommt die Möglichkeit der Verhinderungspflege, als Ersatzpflege bei Urlaub oder Krankheit. Dieser Betrag von derzeit 1685 Euro pro Jahr werde allerdings oft nicht in Anspruch genommen, wusste Buchholz. Zudem könne die Verhinderungspflege bis zu drei Jahre zurück beantragt werden.
Zuschuss aus der Kurzzeitpflege
Außerdem gibt es die Möglichkeit von 1854 Euro Zuschuss pro Jahr aus der Kurzzeitpflege, die als klassische stationäre Pflege bekannt ist. Die Hälfte des Betrags könne der Verhinderungspflege zugerechnet werden, diese also auf 2400 Euro aufstocken. Dafür kann bei Pflegegrad 2 bis 5 flexibel Unterstützung geholt werden, entweder tageweise für 42 Tage oder stundenweise für eine Hilfe unter sieben Stunden pro Tag. Die Pflegeperson könne auch für die Fahrt zur Pflege 30 Cent pro Tag abgerechnet werden.
Neu ist, dass ab Juli dieses Jahres Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem steuerfreien „Entlastungsbetrag“ von 3600 Euro pro Jahr zusammengelegt werden, informierte Buchholz. Geld, das die Angehörigen nutzen sollten, etwa für eine Ersatzperson, die zur Betreuung kommt. Oder auch für den Besuch einer Tagespflege. Denn die Pflegebedürftigen werden dort kognitiv und körperlich gefordert und können so länger selbstbestimmt zu Hause leben. Und: Die Tagespflege wird von der Pflegeversicherung zusätzlich zum Pflegegeld oder der Pflegesachleistung gefördert.
Entlastet werden Angehörige auch durch die Alltagsbegleiter, die bei der Sozialstation Sankt Michael 200 Kunden betreuen. Dafür kann der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat hergenommen werden.
Aktivtag als Auszeit von der Pflege
Eine Auszeit von der Pflege bietet auch ein Aktivtag für Senioren, ein Ausflug in die nähere Umgebung, erläuterte Buchholz. Wie fit ein Senior denn sein müsse, wurde nachgefragt. Auch Mitfahrende mit Rollator oder mit Gehbehinderung würden mitgenommen, so der Leiter.
Als weitere finanzielle Hilfestellungen aus der Pflegeversicherung nannte er bis zu 4180 Euro für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds, allerdings nur über Handwerker und deren Kostenvoranschlag. Zudem können Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für monatlich 40 Euro beantragt werden. Auch Schulungen für Angehörige im häuslichen Umfeld, damit diese besser zurechtkommen, fördert die Pflegekasse.
Im Anschluss an den Vortrag suchten viele Zuhörer noch den Ratschlag des Einrichtungsleiters.