Andere Fragen

Ihre Fragen – unsere Antworten

Andere Fragen

Ihre Fragen – unsere Antworten

Wenn Sie selbst oder ein Angehöriger auf pflegerische Unterstützung angewiesen sind, gibt es viele Fragen. Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um die Pflege und die Angebote der Sozialstation Sankt Michael.
Muss ich pflegebedürftig sein, um die Caritas-Sozialstation Sankt Michael in Anspruch nehmen zu können?

Nein, auch ohne einen Pflegegrad können Sie als sogenannter Selbstzahler Ihre Lebensqualität durch Pflege verbessern. Unterstützung bei Tätigkeiten, die Ihnen im Alter oder Ihrer Krankheit schwer fallen, erleichtern Ihnen ein selbstbestimmtes Leben in Ihrer eigenen Wohnung. Dafür kommen unsere AlltagsbegleiterInnen zu Ihnen. Fragen Sie bei uns nach.

Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Pflegebedürftigkeit abgelehnt wird?

Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb eines Monat schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Allerdings werden 87 Prozent aller Widersprüche abgelehnt. Ein Widerspruch macht also nur dann Sinn, wenn genügend Argumente dafür sprechen, dass die Entscheidung der Pflegekasse falsch war. Wir empfehlen Ihnen daher, bei einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen Antrag auf Höherstufung neu zu stellen.

Wenn mein Angehöriger aus dem Krankenhaus entlassen wird, wie geht es dann zuhause weiter?

Wenn Ihr Angehöriger keinen Pflegegrad hat, gibt es die Überleitpflege, die Sie in Anspruch nehmen können. Rufen Sie uns an, wir beraten mit Ihnen, welche Lösungen möglich sind. Unsere Sozialstation bietet vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten, die eine Pflege zuhause erleichtern.

Kann eine Haushaltshilfe aus Osteuropa die Betreuung meines pflegebedürftigen Angehörigen übernehmen?

Im Prinzip Ja, aber Sie sollten dabei bedenken, dass es wegen mangelnder Verständigungsmöglichkeiten teilweise zu kritischen Situationen bei der Betreuung kommen kann. Darüber hinaus müssen Sie auch die rechtliche Situation einer Anstellung bedenken.

Was ist eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung?

In der Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche Sie ablehnen. Das gilt für den Fall, dass Sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall Ihren Willen nicht mehr äußern können. Bis zu dem Moment behalten Sie das Recht, Ihre Verfügung jederzeit zu ändern.

Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen – entweder umfassend oder in abgegrenzten Bereichen. Die Vollmacht gilt nur, wenn Sie die Dinge nicht mehr selbst bewältigen können. Sie können die Vollmacht dem Beauftragten auch jederzeit entziehen oder sie inhaltlich verändern.

Die Betreuungsverfügung ist der Auftrag an das Gericht, eine von Ihnen gewünschte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen, wenn das später einmal nötig wird: Nach Paragraph 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist das der Fall, wenn Sie infolge einer psychischen Krankheit sowie einer Behinderung rechtliche Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und keine anderen Vorsorgevollmachten getroffen haben.

Auf der Homepage der Caritas Deutschland finden Sie detaillierte Informationen: https://www.caritas.de/hilfeundberatung/ratgeber/alter/pflege/patientenverfuegung-und-vorsorgevollmacht

Was bedeutet Verhinderungspflege – und was haben meine Familie und ich davon?

Wenn die private Pflegeperson Urlaub machen will oder durch Krankheit oder andere Gründe vorübergehend die Pflege nicht ausführen kann, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Diese sogenannte Verhinderungspflege gilt, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

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